Liebe Fraktion der Wissenden,
ich habe kürzlich 2 Ladungen des SG zu den anberaumten mündlichen Verhandlungen in Sachen EinV-VA vom 25.11.2016 und der daraus resultierenden Sanktion vom 08.06.2017 erhalten. Wieder einmal wurde mein persönliches Erscheinen nicht angeordnet. Demzufolge werden mir Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall nicht vergütet.
Da das Gericht nicht gerade um die Ecke liegt, möchte ich nicht unbedingt auf eigene Kosten zu den Verhandlungen anreisen. Allerdings habe ich die Befürchtung, dass die betreffenden Verfahren – wie in der Vergangenheit schon – zu meinen Ungunsten ausgehen, wenn ich eben nicht persönlich erscheine.
In einer mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht mit den Beteiligten, also mir und dem JC, die Sach- und Rechtslage. In einem fairen Verfahren sollte man schon erwarten (dürfen), dass beide Parteien, Beklagter wie auch der Kläger, gleichsam gehört werden und demzufolge zu laden sind.
Liegt, wenn wie in meinem Fall das Erscheinen einer Partei wiederholt nicht angeordnet wird, gegebenenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor? Schließlich will ich als Kläger auch angehört werden bzw. dort was sagen.
Welchen Sinn hat es, eine Prozesspartei nicht zu laden? Warum erachtet das Gericht die Anwesenheit des Klägers als nicht nötig?
Klar, grundsätzlich habe ich das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings bekomme ich dann aber meine Auslagen nicht erstattet.
Habe ich als Kläger nicht das Recht, vom Gericht angehört zu werden, ggfs. Zeugen zu befragen oder den Sachverhalt richtig darzustellen. Kann ich vom Gericht derart ausgegrenzt werden?
Kann ich die Ladung des Gerichts anfechten oder mich darüber beschweren, dass mein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde? Wenn ja, bei wem?
Für Tipps, Hinweise, Musterformulierungen und konkrete Handlungsempfehlungen in der Angelegenheit wäre ich sehr dankbar.
ich habe kürzlich 2 Ladungen des SG zu den anberaumten mündlichen Verhandlungen in Sachen EinV-VA vom 25.11.2016 und der daraus resultierenden Sanktion vom 08.06.2017 erhalten. Wieder einmal wurde mein persönliches Erscheinen nicht angeordnet. Demzufolge werden mir Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall nicht vergütet.
Da das Gericht nicht gerade um die Ecke liegt, möchte ich nicht unbedingt auf eigene Kosten zu den Verhandlungen anreisen. Allerdings habe ich die Befürchtung, dass die betreffenden Verfahren – wie in der Vergangenheit schon – zu meinen Ungunsten ausgehen, wenn ich eben nicht persönlich erscheine.
In einer mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht mit den Beteiligten, also mir und dem JC, die Sach- und Rechtslage. In einem fairen Verfahren sollte man schon erwarten (dürfen), dass beide Parteien, Beklagter wie auch der Kläger, gleichsam gehört werden und demzufolge zu laden sind.
Liegt, wenn wie in meinem Fall das Erscheinen einer Partei wiederholt nicht angeordnet wird, gegebenenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor? Schließlich will ich als Kläger auch angehört werden bzw. dort was sagen.
Welchen Sinn hat es, eine Prozesspartei nicht zu laden? Warum erachtet das Gericht die Anwesenheit des Klägers als nicht nötig?
Klar, grundsätzlich habe ich das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings bekomme ich dann aber meine Auslagen nicht erstattet.
Habe ich als Kläger nicht das Recht, vom Gericht angehört zu werden, ggfs. Zeugen zu befragen oder den Sachverhalt richtig darzustellen. Kann ich vom Gericht derart ausgegrenzt werden?
Kann ich die Ladung des Gerichts anfechten oder mich darüber beschweren, dass mein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde? Wenn ja, bei wem?
Für Tipps, Hinweise, Musterformulierungen und konkrete Handlungsempfehlungen in der Angelegenheit wäre ich sehr dankbar.
Rechtlicher Hinweis: Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe - nicht dafür, was du verstehst. Bei meinen Tipps und Ratschlägen handelt es sich um meine persönliche Meinung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit übernehme ich keine Garantie. Zu Risiken und Nebenwirkungen frage bitte deinen Rechtsanwalt oder Steuerberater.